Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, ein Verständigungsverfahren nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Frankreich) einzuleiten.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Jahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum 31.03.1998 bei einem französischen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger eine Abfindung, die das deutsche Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1998 mit Bescheid vom 05.05.2001 berücksichtigte. Nach Einspruch erließ das Finanzamt am 13.02.2002 eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung, wodurch der steuerlich zu berücksichtigende Betrag der Abfindung geändert wurde, und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Das hiergegen geführte Klageverfahren hatte gemäß Urteil des Finanzgerichts vom 18.01.2006 keinen Erfolg.
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