BFH - Urteil vom 21.01.2015
X R 40/12
Normen:
AO § 227; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 9; AEUV Art. 56; AEUV Art. 57; AEUV Art. 21; AEUV Art. 267 Abs. 3; EUV Art. 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1040/11

Verpflichtung des Finanzamts zur Korrektur der unionrechtswidrigen Versagung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten im Wege des Billigkeitserlasses

BFH, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen X R 40/12

DRsp Nr. 2015/4813

Verpflichtung des Finanzamts zur Korrektur der unionrechtswidrigen Versagung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten im Wege des Billigkeitserlasses

Es ist weder ermessensfehlerhaft noch verstößt es gegen Unionsrecht, wenn das FA es ablehnt, die unionsrechtswidrige, aber durch letztinstanzliche Entscheidung des BFH rechtskräftig gewordene Versagung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld, das an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten gezahlt wurde, im Billigkeitswege dadurch zu korrigieren, dass es die entsprechende Steuer erstattet.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2011 1 K 1040/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 227; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 9; AEUV Art. 56; AEUV Art. 57; AEUV Art. 21; AEUV Art. 267 Abs. 3; EUV Art. 4 Abs. 3;

Gründe

I.

1. 2. a) b) c) d) e) f)