BFH - Beschluss vom 17.08.2009
VI B 40/09
Normen:
FGO § 64 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 2000
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 695/04

Verpflichtung des Gerichts zur Entscheidung einer zulässigen Klage durch Sachurteil; Voraussetzungen der Heilung des Mangels einer fehlenden Unterzeichnung der Klageschrift

BFH, Beschluss vom 17.08.2009 - Aktenzeichen VI B 40/09

DRsp Nr. 2009/23385

Verpflichtung des Gerichts zur Entscheidung einer zulässigen Klage durch Sachurteil; Voraussetzungen der Heilung des Mangels einer fehlenden Unterzeichnung der Klageschrift

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Heizungsinstallateurmeister. In seinen Steuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 erklärte der Kläger, er sei im Jahr 2000 insgesamt 28 429 km und im Jahr 2001 24 788 km betrieblich mit seinem privaten PKW gefahren. Hierfür machte er Fahrtkosten in Höhe von 14.783 DM bzw. 14.377 DM geltend. Da dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die vom Kläger vorgelegten Nachweise nicht ausreichten, erkannte er mit Bescheid vom 26. März 2002 betreffend das Jahr 2000 bzw. mit Bescheid vom 10. März 2003 betreffend das Jahr 2001 jeweils nur die Hälfte der geltend gemachten Fahrtkosten an. Im Rahmen der hiergegen geführten Einspruchsverfahren änderte das FA die Bescheide nach vorherigem Hinweis dahingehend ab, dass nunmehr keinerlei betrieblich veranlasste Fahrten mehr als Werbungskosten anerkannt wurden. Die entsprechenden Einspruchsentscheidungen ergingen jeweils am 12. März 2004.