I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Heizungsinstallateurmeister. In seinen Steuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 erklärte der Kläger, er sei im Jahr 2000 insgesamt 28 429 km und im Jahr 2001 24 788 km betrieblich mit seinem privaten PKW gefahren. Hierfür machte er Fahrtkosten in Höhe von 14.783 DM bzw. 14.377 DM geltend. Da dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die vom Kläger vorgelegten Nachweise nicht ausreichten, erkannte er mit Bescheid vom 26. März 2002 betreffend das Jahr 2000 bzw. mit Bescheid vom 10. März 2003 betreffend das Jahr 2001 jeweils nur die Hälfte der geltend gemachten Fahrtkosten an. Im Rahmen der hiergegen geführten Einspruchsverfahren änderte das FA die Bescheide nach vorherigem Hinweis dahingehend ab, dass nunmehr keinerlei betrieblich veranlasste Fahrten mehr als Werbungskosten anerkannt wurden. Die entsprechenden Einspruchsentscheidungen ergingen jeweils am 12. März 2004.
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