FG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2018
4 K 1380/17 VE
Normen:
EnergieStG § 1a Nr. 2; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1a;

Verpflichtung des Hauptzollamt zur Festsetzung einer Steuerentlastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 4 K 1380/17 VE

DRsp Nr. 2018/9422

Verpflichtung des Hauptzollamt zur Festsetzung einer Steuerentlastung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 1a Nr. 2; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand

Die Klägerin stellte in ihrem Betrieb Wasserglas her. Hierzu vermischte sie zunächst Quarzsand und Natriumcarbonat. Anschließend ließ sie das Gemisch in zwei mit versteuertem Erdgas betriebenen Öfen verschmelzen. Die hierbei entstandene flüssige Substanz wurde auf einem Förderband abgeführt, wo sie erkaltete. Die beim Abfallen von dem Förderband entstandenen Klumpen wurden in einer Lagerhalle zwischengelagert. In einem zweiten Verfahrensabschnitt überführte die Klägerin die Klumpen in einem hydrothermalen Prozess unter Einsatz von Wasser und Dampf in Wasserglas. Hierbei verwendete sie kein Erdgas mehr.

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