BGH - Beschluss vom 29.08.2017
VI ZB 49/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 119
MDR 2017, 1381
MDR 2018, 75
NJW-RR 2018, 56
VersR 2018, 186
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 8267/15
OLG München, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 810/16

Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zur Überprüfung eines Fristverlängerungsantrags auf die Adressierung an das zuständige Gericht; Erteilung einer den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffenden Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt; Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung

BGH, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen VI ZB 49/16

DRsp Nr. 2017/15624

Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zur Überprüfung eines Fristverlängerungsantrags auf die Adressierung an das zuständige Gericht; Erteilung einer den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffenden Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt; Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung

a) Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist.b) Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 6.890 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.