BGH - Beschluss vom 18.03.2010
IX ZR 192/08
Normen:
BGB § 280;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1405
Vorinstanzen:
OLG München, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 1895/08
LG Ingolstadt, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2541/04

Verpflichtung des Steuerberaters zum Beraten des Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen IX ZR 192/08

DRsp Nr. 2010/6072

Verpflichtung des Steuerberaters zum Beraten des Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen

Die Anwendung eines Grundsatzes, nach dem ein Steuerberater seinen Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen eines anderen Beraters nur dann warnen muss, wenn er diese erkennt oder erkennen kann und zugleich annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.582,42 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoc h keinen Erfolg, w eil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).