FG Nürnberg, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1438/2008
Verpflichtung des Teuhänders zur Rückzahlung von ausgezahlten Steuerstattungen an den ehemaligen Insolvenzverwalter als klärungsbedürftige Rechtsfrage
BFH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen VII B 124/10
DRsp Nr. 2011/17796
Verpflichtung des Teuhänders zur Rückzahlung von ausgezahlten Steuerstattungen an den ehemaligen Insolvenzverwalter als klärungsbedürftige Rechtsfrage
1. NV: Ob ein Treuhänder i.S.d. § 292InsO als Leistungsempfänger im Falle eines Wegfalls des Rechtsgrundes für eine Erstattung gemäß § 37 Abs. 2AO haftet, ist eine revisionsrechtlich nicht zu überprüfende Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, wenn das FG den Begriff des Leistungsempfängers entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten Definition zugrunde gelegt hat.2. NV: Auch wenn der BFH die Rechtsprechung des BGH zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach den §§ 812 ff. BGB zur Bestimmung des Leistungsempfängers bei der Anwendung von § 37 Abs. 2AO herangezogen hat, führt ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 und § 819 Abs. 1BGB) nicht zugleich zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs.3. NV: Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung gemacht werden.