OLG Köln - Beschluss vom 25.08.2017
19 U 19/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; HGB § 86; HGB § 92;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 459/14

Verpflichtung des Versicherungsvertreters zur Rückzahlung eines ihm vom Versicherer zur Verfügung gestellten Geldbetrages

OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2017 - Aktenzeichen 19 U 19/17

DRsp Nr. 2017/16811

Verpflichtung des Versicherungsvertreters zur Rückzahlung eines ihm vom Versicherer zur Verfügung gestellten Geldbetrages

Wird einem Versicherungsvertreter durch den Versicherer ein Geldbetrag zinslos zur Verfügung gestellt verbunden mit der Vereinbarung eines "Niederschlagungsplans", wonach sich der zur Verfügung gestellte Betrag jeden Monat um 400 EUR verminderte, so handelt es sich um ein Darlehen i.S. von § 488 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.12.2016 - 32 O 459/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angegriffenen Urteil des Landgerichts Köln - 32 O 459/14 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; HGB § 86; HGB § 92;

Gründe

I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

II.