Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.06.2017 – 6 K 1900/15 K aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war im Streitjahr (2009) als Gesellschafterin und Organträgerin in körperschaftsteuerrechtlichen Organschaften mit der A–AG, der B–AG, der C–GmbH, der D–GmbH sowie der E–GmbH verbunden. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin ist die Stadt X. Es handelt sich um eine sog. Eigengesellschaft der Stadt.
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