BGH - Beschluss vom 23.05.2019
AnwZ (Brfg) 15/19
Normen:
BRAO § 89 Abs. 1 S. 1; BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 488
NJW-RR 2019, 1391
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 9/18

Verpflichtung eines Anwalts zur Zahlung einer Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs; Fehlende Nutzung des Postfachs

BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 15/19

DRsp Nr. 2019/9204

Verpflichtung eines Anwalts zur Zahlung einer Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs; Fehlende Nutzung des Postfachs

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 2. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 89 Abs. 1 S. 1; BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen "Beitragsbescheid 2018 und Vorankündigung der Abbuchung" der Beklagten vom 13. Februar 2018, mit dem er unter anderem gebeten wurde, die von der Kammerversammlung der Beklagten am 26. April 2017 beschlossene Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) für 2018 in Höhe von 58 € zu überweisen. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht.