Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. September 2017 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Wert: 5.230 €
A.
Die beteiligten Eheleute streiten um den Versorgungsausgleich und dabei insbesondere über die Verpflichtung zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung.
Die am 13. Mai 2011 geschlossene Ehe des 1960 geborenen Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der 1974 geborenen Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den am 14. Dezember 2015 zugestellten Scheidungsantrag mit Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 2017 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
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