Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Dezember 2018, Az.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4.Das unter Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts ist im Umfang der Aufrechterhaltung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.250,00 € festgesetzt.
I.
Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht den Zinsbeginn einen Tag zu früh angenommen hat, nämlich am 23. Juni 2017 statt erst am 24. Juni 2017. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
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