OLG München - Endurteil vom 24.07.2019
20 U 449/19
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; BGB § 187 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 71 O 2943/17

Verpflichtung eines Kommanditisten zur Rückzahlung von Ausschüttungen an einen Insolvenzverwalter

OLG München, Endurteil vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 20 U 449/19

DRsp Nr. 2019/13089

Verpflichtung eines Kommanditisten zur Rückzahlung von Ausschüttungen an einen Insolvenzverwalter

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Dezember 2018, Az. 71 O 2943/17, dahingehend abgeändert, dass der dort ausgeurteilte Zinsanspruch erst ab 24. Juni 2017 besteht. Hinsichtlich des überschießenden Betrages wird die Klage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.

Das unter Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts ist im Umfang der Aufrechterhaltung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.250,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; BGB § 187 Abs. 1;

Tatbestand

I.

Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht den Zinsbeginn einen Tag zu früh angenommen hat, nämlich am 23. Juni 2017 statt erst am 24. Juni 2017. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.