Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern P., C. und K. S., hatte Darlehensforderungen gegen den Geschäftsmann H.. Die Klägerin kam mit H., der bis 1989 als Steuerberater tätig gewesen war, im Jahr 1998 überein, von ihm Gewerbeimmobilien in Berlin zu kaufen. Ein Teil des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises sollte zur Ablösung des Darlehens dienen.
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