Die Beschwerden und die Anhörungsrüge werden verworfen.
II.Die Kostenentscheidung über die Beschwerde mit dem Antrag, eine Zwischenverfügung zu erlassen (Hauptantrag), bleibt der Endentscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerde- (Hilfsantrag) und des Anhörungsrügeverfahrens (weiterer Hilfsantrag).
III.Der Streitwert für die hilfsweise erhobene Beschwerde wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
I.
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