BGH - Beschluss vom 25.06.2018
AnwZ (Brfg) 23/18
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; BRAO § 89 Abs. 1 S. 1; BRAO § 178;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 488
NJW 2018, 2644
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 34/17

Verpflichtung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung einer Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach für das Jahr 2016

BGH, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 23/18

DRsp Nr. 2018/9342

Verpflichtung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung einer Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach für das Jahr 2016

Es obliegt der Kammerversammlung, die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen. Die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwaltskammern durch Gesetz zugewiesen worden ist. Der Bundesrechtsanwaltskammer ist gestattet, von den Rechtsanwaltskammern Beiträge zu erheben, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. Dieser Bedarf umfasst auch die Kosten, die durch die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragene Aufgabe der Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verursacht werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. Dezember 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; BRAO § 89 Abs. 1 S. 1; BRAO § 178;

Gründe

I.