BGH - Urteil vom 15.04.2010
IX ZR 189/09
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 717
BFH/NV 2010, 1597
BRAK-Mitt 2010, 163
DB 2010, 1171
EWiR § 675 BGB 1/2010, 633
VersR 2011, 132
WM 2010, 993
wistra 2010, 354
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 895/08
OLG Frankfurt am Main, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 60/09

Verpflichtung eines Steuerberaters zum Ersatz eines seinem Mandanten durch die Verhängung einer Geldstrafe entstandenen Vermögensschadens aufgrund unrichtiger Angaben bei der Steuererklärung durch den Steuerberater

BGH, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen IX ZR 189/09

DRsp Nr. 2010/8407

Verpflichtung eines Steuerberaters zum Ersatz eines seinem Mandanten durch die Verhängung einer Geldstrafe entstandenen Vermögensschadens aufgrund unrichtiger Angaben bei der Steuererklärung durch den Steuerberater

Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen.

Tenor

BGB § 675 Abs. 1, § 249 A

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249;

Tatbestand