BFH - Beschluss vom 08.05.2024
II R 3/23
Normen:
FGO § 52d; FGO § 56; FGO § 62;
Fundstellen:
BB 2024, 1237
NWB 2024, 1495
StX 2024, 330
BFH/NV 2024, 804
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3006/20

Verpflichtung eines Steuerberaters zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs; Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision

BFH, Beschluss vom 08.05.2024 - Aktenzeichen II R 3/23

DRsp Nr. 2024/6984

Verpflichtung eines Steuerberaters zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs; Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision

1. NV: Nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigte Personen müssen dem Gericht Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln, wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung steht. 2. NV: Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 durch das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.12.2022 - 3 K 3006/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52d; FGO § 56; FGO § 62;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit Urteil vom 07.12.2022 ab und ließ die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Das Urteil wurde am 22.12.2022 zugestellt.