OVG Sachsen - Urteil vom 12.06.2018
4 A 580/15
Normen:
AO § 119 Abs. 1; SächsKAG § 3 Abs. 1 Nr. 3b;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 538/13

Verpflichtung eines Studentenwerks zur Vorlage einer namentlichen Aufstellung aller Mieter in Studentenwohnheimen; Kommunales Informationsinteresse aufgrund der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer; Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Bescheids

OVG Sachsen, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 4 A 580/15

DRsp Nr. 2019/9586

Verpflichtung eines Studentenwerks zur Vorlage einer namentlichen Aufstellung aller Mieter in Studentenwohnheimen; Kommunales Informationsinteresse aufgrund der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer; Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Bescheids

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. August 2014 - 6 K 538/13 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. März 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; SächsKAG § 3 Abs. 1 Nr. 3b;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, ihr zum Zweck der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer eine namentliche Aufstellung aller Mieter in Studentenwohnheimen vorzulegen, die vom Kläger auf dem Gebiet der Beklagten betrieben werden.

Der Kläger ist ein durch Gesetz errichtetes Studentenwerk, dessen Aufgabe insbesondere im Betrieb von Studentenwohnheimen besteht. Im Stadtgebiet der Beklagten betrieb der Kläger im Jahr 2012 die Wohnheime "B" (jetzt: "G") sowie "A". Das letztgenannte Wohnheim wird seit dem Sommer 2015 nicht mehr betrieben.

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