Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, die an sie als Treuhänderin der Eheleute L ausgezahlten Eigenheimzulagen an den Beklagten zurück zu zahlen.
Die Eheleute L kauften im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung in A (Adresse: A-Straße 1), die sie im selben Jahr bezogen. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 27.02.2004 - unter Berücksichtigung des 2002 geborenen Kindes - antragsgemäß eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 2.045,00 € bis 2010 fest. Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2005 passte der Beklagte die Eigenheimzulage 2005 bis 2010 nach § 11 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auf 2.812,00 € jährlich an und setzte diese mit Bescheid vom 18.05.2005 fest.
Über das Vermögen der Frau L wurde am 23.08.2006, über das Vermögen des Herrn L am 17.11.2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Zur Treuhänderin nach § 313 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) in der bis zum 01.07.2014 geltenden Fassung (a.F.) wurde jeweils die Klägerin bestellt.
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