ArbG Bonn, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2643/17
Verpflichtung zur Anpassungsprüfung für arbeitgeberfinanzierten Anteil des Tarifes DAUnterschiedliche Bewertungen der Tarife DA und BRechtmäßigkeit der Zusammenfassung mehrerer Versicherungsverträge zu einem Abrechnungs- und Gewinnverband
LAG Köln, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 399/18
DRsp Nr. 2020/17341
Verpflichtung zur Anpassungsprüfung für arbeitgeberfinanzierten Anteil des Tarifes DAUnterschiedliche Bewertungen der Tarife DA und BRechtmäßigkeit der Zusammenfassung mehrerer Versicherungsverträge zu einem Abrechnungs- und Gewinnverband
1. Nach der Zurückverweisung durch das BAG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung für den arbeitgeberfinanzierten Anteil des Tarifs DA nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2BetrAVG entfallen ist. Für den Tarif DA wird die Beteiligung an dem Überschuss nicht nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchgeführt.2. Dies folgt daraus, dass der Tarif DA mit dem mit dem Tarif B in einem Abrechnungsverband zusammengefasst worden ist. Es handelt sich nicht um gleichartige Versicherungen. Die Überschusszuteilung ist inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet. Für den Tarif B ist in § 34 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen des BVV die Möglichkeit vorgesehen, Überschussanteile auch für Sterbegeld zu verwenden. Diese Möglichkeit besteht für den Tarif DA nicht.3. Auf den vom BAG thematisierten Tarif ARLEP/Z kam es in der neuen Verhandlung nicht an. Die Parteien haben klar gestellt, dass dieser Tarif nicht im Streit steht.
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.04.2018 - 6 Ca 2643/17 - teilweise abgeändert:
1. 2. II. III. IV.
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