FG Hessen - Urteil vom 06.11.2008
9 K 2244/04
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 329

Verpflichtung zur Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten - Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten; Kraftfahrzeugversicherung; Kraftfahrzeugsteuer; Werbekosten; Anmietung von Werbeflächen; Bilanzierungswahlrecht; Geringfügiger Betrag

FG Hessen, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 9 K 2244/04

DRsp Nr. 2009/17607

Verpflichtung zur Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten - Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten; Kraftfahrzeugversicherung; Kraftfahrzeugsteuer; Werbekosten; Anmietung von Werbeflächen; Bilanzierungswahlrecht; Geringfügiger Betrag

1. Die Bilanzierung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten erfordert: a) Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, b) die nach dem Abschlussstichtag Aufwand darstellen und zwar c) für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag. 1. Der wirtschaftliche Grund der Ausgabe liegt in der Zukunft wenn und soweit die Ausgaben nicht durch im Wirtschaftsjahr empfangene, sondern durch künftig zu erwartende Gegenleistungen wirtschaftlich verursacht sind. 2. Versicherungen sind, da sie Versicherungsschutz über den Abschlussstichtag hinaus gewähren, aktiv abzugrenzen. 3. Die Kfz-Steuer ist, obwohl kein Gegenanspruch besteht, aktiv abzugrenzen, da der Zahlende von der weiteren Zahlungspflicht im Folgejahr entbunden wird. 4. Werbemaßnahmen können grundsätzlich nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten eingesetzt werden, da hier der eindeutige Bezug ihrer Wirkung auf einen bestimmten Zeitraum nach dem Abschlussstichtag fehlt. Dies gilt nicht bei der Anmietung von Werbeflächen für einen nach dem Abschlussstichtag liegenden Zeitraum.