BFH - Urteil vom 15.01.2009
VI R 63/06
Normen:
EStG § 46 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4601/05

Verpflichtung zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung

BFH, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen VI R 63/06

DRsp Nr. 2009/13070

Verpflichtung zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2000) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erklärte sie Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 1 694 DM sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4 247 DM. Ihre Einkommensteuer-Erklärung gab sie am 17. August 2005 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab.

Das FA lehnte die Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung --auch im Einspruchsverfahren-- ab. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 593 veröffentlichten Gründen ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung des FA sowie den Bescheid über die Ablehnung der Einkommensteuer-Veranlagung aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Klägerin zur Einkommensteuer für 2000 zu veranlagen.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.