Die Verfahren 22 ZB 17.960 und 22 ZB 17.961 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III.Die Klägerin hat die Kosten der Zulassungsverfahren zu tragen.
IV.Unter Abänderung der mit Verfügung des Berichterstatters vom 28. August 2014 im Verfahren 22 ZB 14.7 vorgenommenen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert des Verfahrens 22 ZB 14.7/22 ZB 17.960 bis zur Verbindung auf 40.000 Euro festgesetzt.
V.Der Streitwert des Verfahrens 22 ZB 14.217/22 ZB 17.961 wird bis zur Verbindung auf 20.000 Euro festgesetzt.
I.
1. Die Beklagte erteilte der Klägerin am 23. März 2012 Erlaubnisse nach § 33i GewO für die drei im Anwesen H ...Straße befindlichen Spielhallen e ..., c ... und r ...
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