Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Februar 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 2. Marz 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2016 aufgehoben. Die Berufung der Beigeladenen zu 1 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 440.753,30 Euro festgesetzt.
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