BFH - Urteil vom 14.10.2003
VIII R 38/02
Normen:
EStG § 15a Abs. 1, 2, 4 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3545/99

Verrechenbare Verluste bei Umwandlung einer KG in eine oHG

BFH, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen VIII R 38/02

DRsp Nr. 2003/16134

Verrechenbare Verluste bei Umwandlung einer KG in eine oHG

»Allein aufgrund der Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters ist der für ihn bisher festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren.«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1, 2, 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis einschließlich 1996 alleiniger Kommanditist der L-KG. Komplementärin war die --weder am Vermögen noch an Gewinn und Verlust der L-KG beteiligte-- L-GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Kläger war. Zum 31. Dezember 1996 belief sich der verrechenbare und nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgestellte Verlust des Klägers auf 721 061,79 DM.

Mit Wirkung ab 1. Januar 1997 wurde die Rechtsstellung des Klägers in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters umgewandelt und die Gesellschaft als L-OHG geführt (identitätswahrender Rechtsformwechsel).