BFH - Beschluss vom 18.01.2007
IV B 133/06
Normen:
EStG § 15a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 888
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 56/97

Verrechenbare Verluste; keine Umqualifizierung

BFH, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen IV B 133/06

DRsp Nr. 2007/5554

Verrechenbare Verluste; keine Umqualifizierung

1. Die Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters führt nicht dazu, dass der für ihn zum Ende des vorangegangenen Wj festgestellte verrechenbare Verlust in einen ausgleichsfähigen umzuqualifizieren ist.2. Es ist auch geklärt, dass allein der Eintritt einer unbeschränkten Haftung oder das Einrücken in einer unmittelbare Schuldnerstellung für Verbindlichkeiten, die den in der Vergangenheit eingetretenen Verlusten zu Grunde liegen, nicht geeignet ist, die verrechenbaren Verluste in ausgleichsfähige umzuqualifizieren. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Kommanditist den Betrieb der KG als Einzelunternehmen fortführt.

Normenkette:

EStG § 15a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zu 100 v.H. als Kommanditist an der N-KG beteiligt. Zudem hielt er sämtliche Anteile an deren Komplementärin (N-GmbH).