Streitig ist, ob bei der Ermittlung der eigenen anzurechenden Einkünfte eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Abzugsbetrag nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG von den im Streitjahr erzielten positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften vorzunehmen ist.
Der am ...1977 geborene Sohn M des Klägers (Kl.) befand sich im gesamten Streitjahr 1999 in der Ausbildung zum Bankkaufmann bei der A-Bank in B. Der Bruttoarbeitslohn aus dieser Tätigkeit betrug 18.387 DM Die geltend gemachten Werbungskosten (WK) betrugen 8.044 DM Auf die Aufstellung (Bl. 22 der Gerichtsakten) wird Bezug genommen.
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