FG Münster - Urteil vom 14.07.2004
7 K 3336/03 Kg
Normen:
EStG § 23 Abs. 3 S. 9 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1779

Verrechenbarkeit zurückgetragener Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bei den zu berücksichtigenden Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Rücktragsjahres

FG Münster, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen 7 K 3336/03 Kg

DRsp Nr. 2004/14010

Verrechenbarkeit zurückgetragener Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bei den zu berücksichtigenden Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Rücktragsjahres

Positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres sind für Zwecke der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte des Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mit rücktragsfähigen negativen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Folgejahres i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 9 EStG verrechenbar.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 3 S. 9 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob bei der Ermittlung der eigenen anzurechenden Einkünfte eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Abzugsbetrag nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG von den im Streitjahr erzielten positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften vorzunehmen ist.

Der am ...1977 geborene Sohn M des Klägers (Kl.) befand sich im gesamten Streitjahr 1999 in der Ausbildung zum Bankkaufmann bei der A-Bank in B. Der Bruttoarbeitslohn aus dieser Tätigkeit betrug 18.387 DM Die geltend gemachten Werbungskosten (WK) betrugen 8.044 DM Auf die Aufstellung (Bl. 22 der Gerichtsakten) wird Bezug genommen.