BFH - Beschluss vom 14.01.2010
X B 64/09
Normen:
AO § 3 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1233
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 400/07

Verrechnung der auf die Früchte entrichteten Einkommensteuerbestandteile mit den Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) als zulässige Berücksichtigung der Zinsvorteile oder Liquiditätsvorteile; Nachzahlung von Einkommensteuer und Zinsen im Falle einer nachträglichen Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen einer zu niedrigen Einkommensteuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen X B 64/09

DRsp Nr. 2010/8502

Verrechnung der auf die Früchte entrichteten Einkommensteuerbestandteile mit den Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) als zulässige Berücksichtigung der Zinsvorteile oder Liquiditätsvorteile; Nachzahlung von Einkommensteuer und Zinsen im Falle einer nachträglichen Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen einer zu niedrigen Einkommensteuerfestsetzung

1. NV: § 233a AO ist verfassungsmäßig. 2. NV: Existenz und Höhe von Zinsvorteilen und Liquiditätsvorteilen einschließlich deren einkommensteuerlicher Behandlung sind für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen unerheblich. 3. NV: Die Änderung eines Grundlagenbescheids ist einem rückwirkenden Ereignis oder einem Verlustabzug nicht gleichzustellen.

Normenkette:

AO § 3 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) Nachzahlungszinsen von 6% für rechtmäßig erachtet und einen Billigkeitserlass abgelehnt hat, obwohl die Kläger die mit Hilfe des Nachzahlungsbetrages erwirtschafteten Zinsen bereits versteuert haben.