FG Niedersachsen - Urteil vom 04.04.2000
15 K 564/97
Normen:
EStG § 20 Abs. 4, § 34c Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 374

Verrechnung des Sparerfreibetrages auf ausländische Kapitaleinkünfte

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 15 K 564/97

DRsp Nr. 2000/7762

Verrechnung des Sparerfreibetrages auf ausländische Kapitaleinkünfte

»1. Neben den mit den ausländischen Kapitaleinkünften in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Werbungskosten) ist auch der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. 2. Als Werbungskosten können den ausländischen Einkünften nur die Aufwendungen zugeordnet werden, die damit in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Beim Sparerfreibetrag ist eine konkrete Zuordnung nicht möglich. 3. Der Sparerfreibetrag ist im Verhältnis der Höhe der ausländischen zu den inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen aufzuteilen.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 4, § 34c Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kapitaleinkünfte der Kläger (Kl.) im Streitjahr 1994. Der Kl. erzielte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 26.246 DM, wovon 1.118 DM auf ausländische Einkünfte entfielen. Die erklärten Werbungskosten in Höhe von 10.399 DM entfielen allein auf die inländischen Einkünfte. Auf die ausländischen Einkünfte zahlte der Kl. ausländische Steuern in Höhe von 167 DM.

Das Finanzamt (FA) ermittelte im Vorverfahren die Einkünfte des Kl. aus Kapitalvermögen wie folgt:

Einnahmen

Inland DM Ausland DM Gesamt DM

25.128,00 1.118,00 26.246,00

Werbungskosten 10.399,00 0 10.399,00

Zwischensumme 14.729,00 1.118,00 15.847,00