Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kapitaleinkünfte der Kläger (Kl.) im Streitjahr 1994. Der Kl. erzielte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 26.246 DM, wovon 1.118 DM auf ausländische Einkünfte entfielen. Die erklärten Werbungskosten in Höhe von 10.399 DM entfielen allein auf die inländischen Einkünfte. Auf die ausländischen Einkünfte zahlte der Kl. ausländische Steuern in Höhe von 167 DM.
Das Finanzamt (FA) ermittelte im Vorverfahren die Einkünfte des Kl. aus Kapitalvermögen wie folgt:
Einnahmen
Inland DM Ausland DM Gesamt DM
25.128,00 1.118,00 26.246,00
Werbungskosten 10.399,00 0 10.399,00
Zwischensumme 14.729,00 1.118,00 15.847,00
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