BFH - Urteil vom 31.05.2012
IV R 14/09
Normen:
EStG § 5a; EStG § 15a;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 242/05 919

Verrechnung eines im Zeitraum der Tonnagebesteuerung verrechenbaren Verlustes vorrangig mit (fiktiven) Steuerbilanzgewinnen oder mit einem dem Tonnagegewinn (tatsächlich) hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag

BFH, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen IV R 14/09

DRsp Nr. 2012/14937

Verrechnung eines im Zeitraum der Tonnagebesteuerung verrechenbaren Verlustes vorrangig mit ("fiktiven") Steuerbilanzgewinnen oder mit einem dem Tonnagegewinn (tatsächlich) hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag

Über die Frage, ob im Zeitraum der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG ein nach § 15a EStG verrechenbarer Verlust vorrangig mit ("fiktiven") Steuerbilanzgewinnen nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG oder mit einem dem Tonnagegewinn nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG (tatsächlich) hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag zu verrechnen ist, ist im Verfahren zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 5a Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 15a Abs. 4 EStG zu entscheiden.

Normenkette:

EStG § 5a; EStG § 15a;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Bau und Betrieb des Schiffes MS "X". Das Schiff wurde 1997 in Dienst gestellt, seine Bereederung im Inland durchgeführt. An der Klägerin waren im Streitjahr (2000) 40 Kommanditisten mit Kapitaleinlagen von insgesamt 22.240.000 DM beteiligt. Komplementärin ist die MS X Schiffahrtsgesellschaft mbH (GmbH), die keine Kapitaleinlage geleistet hat.