FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2021
1 K 1297/17
Normen:
EStG § 43a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2022, 403

Verrechnung von Aktienveräußerungsgewinnen mit gesondert festgestelltem Verlustvortrag

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 1 K 1297/17

DRsp Nr. 2022/5562

Verrechnung von Aktienveräußerungsgewinnen mit gesondert festgestelltem Verlustvortrag

Tenor

I.

Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 10. April 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2017 wird dahingehend geändert, dass die Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Anteile an der SNC in Höhe von 12.150,25 € vorrangig mit dem gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung verrechnet werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 65 v.H. und der Beklagte zu 35 v.H. zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 43a Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Aktienveräußerungsgewinn auf Antrag des Steuerpflichtigen unter Abänderung einer vorherigen Verrechnung nach § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG vorrangig mit Altverlusten nach § 23 EStG a.F. zu verrechnen ist und inwieweit der Kapitalertragsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung korrigiert werden kann.

1. 2.