FG Niedersachsen - Urteil vom 17.10.2019
7 K 11111/17
Normen:
EStG § 15a Abs. 4;

Verrechnung von Gewinnen und Verlusten bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 7 K 11111/17

DRsp Nr. 2022/16727

Verrechnung von Gewinnen und Verlusten bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften der von der übertragenden Gesellschaft im Verschmelzungsjahr erzielte Verlust mit einem von der übernehmenden Gesellschaft erwirtschafteten Gewinn zum Zeitpunkt des steuerlichen Umwandlungsstichtags (31. Dezember 2014) verrechnet werden kann.

Die Klägerin wurde am 1. Januar 2002 gegründet und am 4. Juni 2002 in das Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Das Kommanditkapital betrug 50.000 €. Komplementärin war die A GmbH, X. Kommanditisten waren Herr B, X mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 44.000 € (88 %), die C GmbH & Co. KG, X mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 3.500 € (7 %) und Herr D, Y mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 2.500 € (5 %).

Mit Notarvertrag vom 3. Juli 2015 wurde das Vermögen der E GmbH & Co. KG auf die Klägerin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme übertragen.