I.
Streitig ist die Frage, mit welchen Eigenkapitalanteilen eine Vorabausschüttung zu verrechnen ist.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit ... befasst.
In der Gesellschafterversammlung vom 5.12.1998 wurde folgender Beschluss gefasst:
"Nachdem für 1998 erneut ein gutes Ergebnis zu erwarten ist, beschließen die Gesellschafter eine sofortige Vorabausschüttung für 1998 in Höhe von 300.000 DM zuzüglich Körperschaftsteuerminderung von 120.000 DM, also insgesamt 420.000 DM. Die Ausschüttung wird noch im Dezember 1998 ausgeführt."
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