FG München - Urteil vom 22.01.2002
6 K 1490/00
Normen:
KStG 1998 § 28 Abs. 2 S. 2 ; KStG 1996 § 54 Abs. 11a S. 2 ;

Verrechnung von Vorabausschüttungen mit verwendbarem Eigenkapital; Körperschaftsteuer 1998; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1998

FG München, Urteil vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 6 K 1490/00

DRsp Nr. 2002/4631

Verrechnung von Vorabausschüttungen mit verwendbarem Eigenkapital; Körperschaftsteuer 1998; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1998

Eine im Jahre 1998 beschlossene Vorabausschüttung für das Wirtschaftsjahr 1998 ist mit dem zum 31.12.1998 umgegliederten verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen.

Normenkette:

KStG 1998 § 28 Abs. 2 S. 2 ; KStG 1996 § 54 Abs. 11a S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Frage, mit welchen Eigenkapitalanteilen eine Vorabausschüttung zu verrechnen ist.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit ... befasst.

In der Gesellschafterversammlung vom 5.12.1998 wurde folgender Beschluss gefasst:

"Nachdem für 1998 erneut ein gutes Ergebnis zu erwarten ist, beschließen die Gesellschafter eine sofortige Vorabausschüttung für 1998 in Höhe von 300.000 DM zuzüglich Körperschaftsteuerminderung von 120.000 DM, also insgesamt 420.000 DM. Die Ausschüttung wird noch im Dezember 1998 ausgeführt."