Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Es geht um Umsatzsteuerfestsetzungen der Klägerin für 2011 - 2015 und Umsatzsteuervorauszahlungen für 1/2016 - 8/2016.
Die entsprechenden Bescheide ergingen unter dem 9.5.2017 (Umsatzsteuer 2011), 18.5.2017 (Umsatzsteuer 2012 - 2015), 29.5.2017 (Umsatzsteuervorauszahlungen 1/2016 und 2/2016), 8.6.2017 (Umsatzsteuervorauszahlung 3/2016) und 16.6.2017 (Umsatzsteuervorauszahlungen 4/2016 - 8/2016). Die Einsprüche wegen Umsatzsteuer 2011 - 2014 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 12.7.2017 zurückgewiesen - ebenso die Einsprüche wegen Umsatzsteuervorauszahlungen 1/2016 - 8/2016; Klage hiergegen ist nicht erhoben und gegen den Bescheid zur Umsatzsteuer 2015 kein Einspruch.
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