FG Köln - Urteil vom 28.04.2010
7 K 3373/08
Normen:
AO § 110; AO § 355;

Versäumen der Einspruchsfrist

FG Köln, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 7 K 3373/08

DRsp Nr. 2010/12815

Versäumen der Einspruchsfrist

Der Irrtum eines Steuerberaters, ein Steuerbescheid sei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, kann die Versäumung der Einspruchsfrist nicht entschuldigen.

Normenkette:

AO § 110; AO § 355;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einsprüche des Klägers gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 zulässig sind.

Der Kläger wurde in den Streitjahren mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und von seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten - der K-GmbH - steuerlich beraten. Innerhalb der K-GmbH war ein Steuerberater für den Kläger zuständig. Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte als Estrich- bzw. Bodenverleger. Seine Ehefrau war nichtselbständig tätig. Darüber hinaus erzielten der Kläger und seine Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Da der Kläger und seine Ehefrau zunächst keine Steuererklärungen abgegeben hatten, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2005 mit Steuerbescheid vom 5.7.2007 und für das Jahr 2006 mit Steuerbescheid vom 13.5.2008 fest. Der Bescheid für das Jahr 2005 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.