I.
Der Beklagte (Bekl.) half der Klage mit Bescheiden vom 02. März 2005 ab. Mit Schriftsätzen vom 23. März 2003 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin (Kl.) beantragte zugleich, die Kosten des Rechtsstreits dem Bekl. aufzuerlegen.
Mit Beschluss des (damaligen) Berichterstatters vom 31. März 2005 wurden die Kosten des erledigten Rechtsstreits dem Bekl. auferlegt. Zur Begründung wird dort ausgeführt, dass den Sachanträgen der Kl. bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in vollem Umfang stattgegeben worden sei (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Der Bekl. beantragt nunmehr sinngemäß,
das Verfahren fortzuführen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.
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