Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. April 2015 verpflichtet, das Verständigungsverfahren nach Art.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Verständigungsverfahren einzuleiten ist oder ob der Kläger insoweit die Antragsfrist versäumt hat.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Im Streitjahr 2005 war er als Geschäftsführer der in der Schweiz ansässigen B AG tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Diese Einkünfte wurden sowohl in der Schweiz als auch in der Bundesrepublik Deutschland der Einkommensteuer unterworfen.
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