Die Berufung wird verworfen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Mit Bescheid vom 8. September 2016 entzog das Landratsamt München dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins und des Fahrgastbeförderungsscheins auf. Die Klage gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 15. März 2017, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. März 2017, ab und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
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