LSG Sachsen - Beschluss vom 12.02.2019
L 3 AS 605/18
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 646/16

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen StandObliegenheiten des ProzessbevollmächtigtenOrganisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten bei einer Übermittlung per Telefax

LSG Sachsen, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen L 3 AS 605/18

DRsp Nr. 2019/13796

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Obliegenheiten des Prozessbevollmächtigten Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten bei einer Übermittlung per Telefax

Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem aufgedruckte Telefaxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Telefaxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, aus der die Telefaxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe: