BFH - Beschluss vom 06.11.2002
IV B 148/02
Normen:
FGO §§ 116 56 Abs. 2 ;

Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluss vom 06.11.2002 - Aktenzeichen IV B 148/02

DRsp Nr. 2003/375

Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wird ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereicht, kann ein Wiedereinsetzungsgesuch nur Erfolg haben, wenn die Beschwerdebegründung innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 FGO eingeht.

Normenkette:

FGO §§ 116 56 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Finanzgericht hat die Klagen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen zwei Schätzungsbescheide als unbegründet abgewiesen. Die vorinstanzlichen Urteile wurden dem Kläger am 11. Juli 2002 zugestellt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsätzen vom 12. August 2002 Beschwerde ein. Die Schriftsätze gingen dem Bundesfinanzhof (BFH) am selben Tag (einem Montag) zu. Eine Beschwerdebegründung enthielten sie nicht.

Unter dem Datum vom 12. September 2002 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, die Begründungsfrist für seine beiden Beschwerden um einen Monat zu verlängern. Weiter heißt es in den jeweiligen Schreiben:

"Soweit der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der Begründungsfrist gestellt worden ist, beantrage ich, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren".