BFH - Beschluss vom 24.01.2005
III B 34/04
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 720
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1196/01

Versäumung der Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen III B 34/04

DRsp Nr. 2005/3431

Versäumung der Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung

Die Versäumung der Beschwerdefrist ist schuldhaft, wenn der Prozessvertreter den ihm von der Klein. genannten Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen Urteils ungeprüft als Beginn der Beschwerdefrist zu Grunde legt.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist verspätet eingelegt worden. Die geltend gemachten Gründe für die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist schließen ein Verschulden i.S. von § 56 Abs. 1 FGO nicht aus.

1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen.

Das Urteil wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 178, 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) am 11. Februar 2004 zugestellt. Nach § 180 ZPO kann das Schriftstück, sofern eine Ersatzzustellung gemäß § 178 ZPO nicht durchführbar ist, in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, den der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und der in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist.