BFH - Beschluss vom 18.08.2014
III B 16/14
Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 16
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 9073/11

Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unrichtiger Adressierung der Beschwerdeschrift

BFH, Beschluss vom 18.08.2014 - Aktenzeichen III B 16/14

DRsp Nr. 2014/16710

Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unrichtiger Adressierung der Beschwerdeschrift

1. NV: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu gewähren, wenn die Beschwerdeschrift durch ein Büroversehen von Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten an das Finanzgericht statt an den Bundesfinanzhof adressiert wird, der Prozessbevollmächtigte es aber versäumt, den von ihm unterschriebenen Originalschriftsatz daraufhin zu überprüfen, ob er an das richtige Gericht adressiert ist. 2. NV: Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich nicht daraus, dass das Finanzgericht die an das Finanzgericht adressierte Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist an den Bundesfinanzhof weiterleitet, wenn die Beschwerdeschrift erst am letzten Tag der Frist beim Finanzgericht eingeht und im ordentlichen Geschäftsgang nach Fristablauf an den Bundesfinanzhof weitergeleitet wird.

Der Prozessbevollmächtigte muss prüfen, ob das von ihm unterzeichnete Originalschreiben an das richtige Gericht adressiert ist.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 1;

Gründe