BFH - Beschluss vom 17.03.2010
III R 56/09
Normen:
§ 56 Abs 1 FGO; § 120 Abs 2 FGO; § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1290
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2237/08

Versäumung der Frist zur RevisionsbegründungWiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen III R 56/09

DRsp Nr. 2010/8147

Versäumung der Frist zur RevisionsbegründungWiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. NV: Die Frist zur Begründung der Revision ist versäumt, wenn ein Revisionskläger innerhalb der Begründungsfrist lediglich auf ein beim BFH anhängiges Parallelverfahren verweist und das Ruhen des Verfahrens beantragt. 2. NV: Die Fristversäumnis ist nicht etwa deshalb unverschuldet, weil der BFH dem fachkundigen Kläger keinen Hinweis auf den Begründungsmangel gegeben hatte.

Normenkette:

§ 56 Abs 1 FGO; § 120 Abs 2 FGO; § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätig ist, unterlag in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem die Festsetzung von Kindergeld streitig war. Der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) vom 27. Juli 2009 wurde dem Kläger am 30. Juli 2009 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2009 legte der Kläger die vom FG zugelassene Revision ein. Er verwies auf ein von der angefochtenen Entscheidung abweichendes Urteil des FG Münster vom 4. Juni 2009 3 K 840/08 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1654), gegen das unter dem Az. III R 46/09 die Revision eingelegt worden sei und beantragte, das Verfahren ruhen zu lassen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entschieden habe.