Der Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid für 2008 bis 2011 vom 29. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2014 wird dahingehend geändert, dass der Nachforderungsbetrag für das Jahr 2008 um 15.974,11 € (davon Lohnsteuer 14.262,60 €, Solidaritätszuschlag 784,44 €, pauschale Kirchensteuer 927,07 €) und für das Jahr 2011 um 22.006,22 € (davon Lohnsteuer 19.736,52 €, Solidaritätszuschlag 1.085,51 €, pauschale Kirchensteuer 1.184,19 €) reduziert wird.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. 4.
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