FG München - Gerichtsbescheid vom 09.07.2013
5 K 2748/12
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist

FG München, Gerichtsbescheid vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 5 K 2748/12

DRsp Nr. 2013/20912

Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist

Wurde dem Kläger eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt und hat er nach Fristablauf in einem Telefonat mit der Geschäftsstelle des Gerichts erfahren, dass die von ihm angeblich persönlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfene Steuererklärung im Gericht tatsächlich nicht eingegangen und die Aussschlussfrist abgelaufen ist, kann ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Telefonat gestellt worden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger erhob gegen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2012 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 07.09.2012 wurde mit Anordnung vom 06.02.2013 (zugestellt am 08.02.2013) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 20.03.2013 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.