BGH - Beschluss vom 25.11.2020
XII ZB 256/20
Normen:
ZPO § 233 S. 2; FamFG § 71 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 174
FamRB 2021, 335
FamRZ 2021, 444
FuR 2021, 160
MDR 2021, 219
MDR 2021, 252
NJW 2021, 784
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 983 F 238/18
OLG Hamburg, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 156/19

Versäumung einer Rechtsmittelfrist in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich Zurechnung des Verschuldens eines Rechtsanwalts; Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen XII ZB 256/20

DRsp Nr. 2021/748

Versäumung einer Rechtsmittelfrist in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich Zurechnung des Verschuldens eines Rechtsanwalts; Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. Das gilt auch bei einer von einem Familiensenat eines Oberlandesgerichts erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Fehler in keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens aufdrängt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17 - FamRZ 2018, 699).b) Zur Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax.

Tenor

Die Anträge des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2019 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.