FG München - Beschluss vom 16.08.2004
15 V 2765/04
Normen:
AO § 91 § 110 Abs. 1 S. 1 § 121 Abs. 1 § 126 Abs. 3 S. 1 § 183 Abs. 1, Abs. 3 § 355 ;

Versäumung Einspruchsfrist; Begründung eines Bescheids; rechtliches Gehör; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1998

FG München, Beschluss vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 15 V 2765/04

DRsp Nr. 2005/703

Versäumung Einspruchsfrist; Begründung eines Bescheids; rechtliches Gehör; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1998

Die Begründung eines Änderungsbescheids ist unabhängig davon, ob sie rechtlich zutrifft, ausreichend, wenn der Anlass und die Gründe der durchgeführten Änderung dargelegt werden.

Normenkette:

AO § 91 § 110 Abs. 1 S. 1 § 121 Abs. 1 § 126 Abs. 3 S. 1 § 183 Abs. 1, Abs. 3 § 355 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes.

I.