OLG Hamm - Urteil vom 14.07.2017
1 AGH 28/17
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5;

Versagen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens

OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2017 - Aktenzeichen 1 AGH 28/17

DRsp Nr. 2017/11708

Versagen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen - zeitlicher Abstand, Wohlverhalten - einem vorbestraften, ehemaligen Rechtsanwalt die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilt werden kann.

Hat ein Rechtsanwalt, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall rechtskräftig widerrufen worden ist, sich einer Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung schuldig gemacht, die als eher leichte Tat zu bewerten ist, so ist ein Zeitablauf von rund 3 1/2 Jahren seit Tatende noch nicht ausreichend, um der durch die abgeurteilte Tat begründeten Unwürdigkeit so die Bedeutung zu nehmen, dass bereits jetzt eine Wiederzulassung in Betracht kommt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 50.000,-- Euro.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5;

Tatbestand

1. 2.