Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 8. November 2013 4 K 110/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete im Jahr 2000 lebende Rinder zur Ausfuhr nach Ägypten an. Nach einem Vortransport unbekannter Dauer wurden die Tiere am 27. September 2000 in A auf die Bahn verladen. Beginn und Ende der Verladung sind ebenfalls nicht bekannt. Der Bahntransport führte über C, wo er am 28. September 2000 gegen 23:00 Uhr ankam und für eine Versorgungspause von etwa 1 1/2 Stunden unterbrochen wurde. Am 29. September 2000 erreichte der Transport gegen 11:30 Uhr B (Kroatien). Wann die Tiere zum Weitertransport nach Ägypten auf das Schiff verladen wurden, ist nicht bekannt.
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