BFH - Beschluss vom 13.09.2023
X B 52/23 (AdV)
Normen:
AO § 240; GVG § 21e;
Fundstellen:
BB 2023, 2517
DB 2023, 2923
DStR 2023, 2443
DStRE 2023, 1401
NZA 2023, 1518
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 72/23

Versagung der Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides hinsichtlich der SäumniszuschlägeVerfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags für Zeiträume nach dem 31.12.2018Innergerichtliche Zuständigkeit für Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan

BFH, Beschluss vom 13.09.2023 - Aktenzeichen X B 52/23 (AdV)

DRsp Nr. 2023/13453

Versagung der Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides hinsichtlich der Säumniszuschläge Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags für Zeiträume nach dem 31.12.2018 Innergerichtliche Zuständigkeit für Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan

1. Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfas-sungsrechtlichen Bedenken.2. Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan zwischen den Spruchkörpern desselben Gerichts sind durch das Präsidium zu entscheiden (Anschluss an Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1999 - X ARZ 247/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 90).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 28.03.2023 - 1 V 72/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

AO § 240; GVG § 21e;

Gründe

I.